校友会章程(德文版最终定稿)

Satzung
des Vereins der Fudan Absolventen und Mitglieder in Deutschland (FAMD) e.V.

Heidelberg, den 27. Feb 2009

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Verein der Fudan Absolventen und Mitglieder in Deutschland e.V., abgekürzt “FAMD e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
  3. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
  4. Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist auf Deutschland und China ausgerichtet.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Das Website ist www.fudan.de.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein faßt die an seinem Tätigkeitsbereich interessierten Personen, Firmen und Organisationen zusammen. Er fördert selbstlos Belange der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und humanitärem Gebiet, die sich zwischen der Fudan Universität und seinem Tätigkeitsbereich ergeben. Dies betrifft besonders auch die Verständigung, die wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des deutschen und chinesischen Volks sowie die zur Verbesserung des wechselseitigen Verstehens erforderliche Information auf den Gebieten der Wissenschafts- und Wirtschaftsverhältnisse und der Kulturen. In diesem Sinne bietet der Verein eine Plattform für Kontakte, Meinungs- und Informationsaustausch sowie den Ausgleich wechselseitiger Interessen durch eigene Veranstaltungen und Teilnahme an solchen seitens Dritter, sammelt der Verein sachdienliche Informationen und gibt diese weiter durch eigene Veröffentlichungen und durch Beantwortung von Anfragen seitens der Mitglieder oder Dritter, arbeitet der Verein zusammen mit anderen Organisationen, Handelskammern und Behörden, die die Beziehungen zwischen der Fudan Universität und seinem Tätigkeitsbereich pflegen, kann der Verein bei Katastrophenfällen und humanitären Hilfeleistungen für die Fudan Universität Spenden entgegennehmen, die jedoch nur zweckgebunden und satzungsgemäß verwendet werden dürfen.
  2. Der Verein arbeitet auf unmittelbar und ausschließlich gemeinnütziger Grundlage im Sinne §§52 ff. AO. Mittel des Vereins können nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Er verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele; sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtet. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen seitens des Vereins begünstigt werden. Im übrigen erhalten die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

  1. FAMD e.V. kann persönliche und korporative Mitglieder haben. Persönliche und korporative Mitglieder sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied von FAMD sein, falls sie die Satzung des FAMD anerkennt. Korporative Mitglieder können alle juristischen Personen sein, die an Beziehungen zu der Fudan Universität und Kontakten mit ihren Absolventen interessiert sind und die Satzung des FAMD anerkennt.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich in hohem Maße um den Verein und dessen Aufgaben verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft muss von mindestens einem Mitglied vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
  2. Entscheidungen des Vorstandes über die Aufnahme von Mitgliedern sind die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
  3. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß des Mitgliedes und durch Auflössung der Firma oder Organisation.
  2. Der Austritt kann mit Dreimonatsfrist zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform an den Vorstand.
  3. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen die weitere Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes aus triftigen, insbesondere ehrenrührigen Gründen nicht mehr tragbar erscheint. Der Ausschluß bedarf der Begründung.
  4. Der Betroffene kann vor der Beschlußfassung durch den Vorstand Gehör verlangen.Der darf aber bei der Abstimmung nicht zugegen sein.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§6 Beiträge

  1. Eintrittsgelder, Beiträge und Umlagen für die persönlichen sowie die korporativen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimme beschlossen.
  2. Die Beiträge sind jeweils für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Pflicht zur Zahlung fälliger Beiträge wird durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, ausnahmsweise den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

§7 Organe

Organe des Vereins sind

Das Präsidium(§8)

Der Vorstand (§9)

Die Mitgliederversammlung (§10)

Die aufgabenspezifischen Gremien (§11)

Das Sekretariat (§12)
§8 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht in der Regel aus einem Präsident und weiteren Ehrenpräsidenten.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands wählt die Mitgliedernversammlung aus seiner Mitte den Präsidium, desse Wiederwahl zulässig ist.
  3. Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vorstandsvorsitzende, leiten die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen (persönlichen und korporativen) Mitgliedern in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren persönlich gewählt werden. Die Vorstandmitglieder sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der stellvertretende Vorsitzende, der als Sekretäriatsleiter arbeitet, und regionale Vertrettern. Der Vorstand hat das Recht, Vorschläge zur Wahl zu machen. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand bleibt bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung im Amt, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.
  3. Im Laufe der Amtsperiode kann der Vorstand neue Mitglieder kooptieren. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Vorstand im Sinne von § 26BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der als Sekretäriatsleiter arbeitet, der Schatzmeister, und die regionale Vertretern. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und die regionalen Vertretern nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung ermächtigt. Satzungsänderungen, die aufgrund der Auflagen einer Behörde oder eines Gerichts vorgenommen werden müssen, können vom Vorstand beschlossen werden und sind den Mitgliedern alsbald bekanntzugeben.
  6. Vorstandssitzungen werden im Auftrage des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle im Auftrage seines Stellvertreters, schriftlich einberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind rechtzeitig bekanntzumachen. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf oder auf Antrag von einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens eine einfache Mehrheit anwesend ist.
  7. Der Vorsitzende stellt die allgemeinen Richtlinien der Tätigkeit der Geschäftsführung auf. Er oder sein Stellvertreter leitet die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.
  8. Der Vorstand faßt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag.
  9. Die Vorstandsmitglieder können ihre Rechte auf den Vorstandssitzungen nur persönlich ausüben.
  10. Über jede Vorstandssitzung wird Protokoll geführt. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient zur Unterrichtung und Aussprache über Tätigkeit und finanzielle Lage des Vereins. Sie beschließt über grundsätzliche Fragen des Vereins, insbesondere über:
    Entgegennahme des Jahresberichtes und der Abrechnung, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, der möglichst frühzeitig im Jahr durch den Vorstand zu billigen ist und bis zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung als vorläufiger Wirtschaftsplan dient, Wahl des Vorstandes und Bestätigung der Zuwahl von Vorstandsmitgliedern, Wahl der Rechnungsprüfer, Satzungsänderungen Ernennung von Ehrenmitgliedern, Höhe der Beiträge, Anträge, Auflösung der Vereins.
  2. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind aufgrund eines Vorstandsbeschlusses von dem Präsident schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen, im Verhinderungsfalle der Vorstandsvorsitzende. Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter den letzten von ihnen benannten Anschriften.
  3. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen ist nach Bedarf oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung durch einen begründeten, schriftlichen Antrag verlangen, einberufen; §13Ziff.2 bleibt unberührt.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit Dreiviertel-Mehrheit, im Übrigen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
  5. Anträge zur Tagesordnung und auf Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage in der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden.
  6. Über Anträge, die nicht nach Ziff. 3 oder 5 oder nach §13 auf die Tagesordnung gesetzt sind, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes verhandelt und beschlossen werden. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
  7. Abwesende Mitglieder können sich vertreten lassen. Der Vertreter muß im Besitz einer schriftlichen Vollmacht und selbst stimmberechtigtes Mitglied sein.
  8. Vertreter von korporativen Mitgliedern müssen im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sein.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.
  10. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, bestimmt der Versammlungsleiter die Form der Abstimmung, jedoch muß die Abstimmung auf Verlangen des Vorstandes oder eines Zehntels der Stimmen geheim erfolgen.
  11. Hat der Vorstand Bedenken gegen die Ausführung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, so steht ihm ein einmaliges Einspruchsrecht innerhalb eines Monats zu. Zugleich mit dem Einspruch ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  12. Über jede Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und von dem von ihm zu ernennenden Protokollführer zu unterzeichnen.

§11 Aufgabenspezifische Gremien

Zur Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins, die in ihrer Ausführung teils nach Bedarf der Fudan Universität fortlaufend zu definieren sind und zum anderen fortlaufenden Kontakt und Meinungs- und Informationsaustausch zum Gegenstand haben, kann der Vorstand aufgabenspezifische Gremien(Arbeitskreise) einsetzen, die wegen ihrer unterschiedlichen Aufgabenstellung nebeneinander bestehen. Einzelheiten dieser Ausschüsse bzw. Gremien, die rechtlich und steuerlich unselbständige Organe des Vereins sind, werden durch Geschäftsordnung seitens Vorstandes des Vereins geregelt.
§12 Sekretariat

  1. Der Verein unterhält für die Führung der laufenden Geschäfte ein Sekretariat, das zur Kosteneinsparung identisch sein kann mit einer privaten Adresse eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Das Sekretariat führt die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes und vertritt den Verein im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung.
  3. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende hat die Leitung des Sekretariats.

§13 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund eines Antrages des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag einer einfachen Mehrheit von ordentlichen Mitgliedern. Der Antrag der ordentlichen Mitglieder auf Auflösung des Vereins muß in der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden; Er bedarf einer Begründung.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufen; er ist dazu innerhalb von zwei Monaten verpflichtet, wenn wie in Ziff. 1 vorgesehen, eine einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder dies beantragt haben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
  4. Die letzte Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen dem DAAD(Deutscher Akademischer Austausch Dienst) zugeführt, der das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütziger akademischen Austausch zwischen China und Deutschland zu verwenden hat.
  6. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 28. 03. 2009 in Heidelberg errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27/05/2009 und 02/11/2009 geändert.

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